Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragspartner

(1)  Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten  privatrechtlichen und gewerblichen Versicherungsverträge, für die eine  Vermittlungstätigkeit des  Versicherungsmaklers  (nachfolgend nur noch Makler genannt) ausdrücklich gewünscht wurde.
Eine anderweitige oder weitergehende  Tätigkeits-  oder Beratungsverpflichtung, außer für  die Vermittlung  des  gewünschten  Versicherungsschutzes, des  Kunden  besteht  nicht. Insbesondere  ist eine  Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(2)  Dem Kunden ist bewusst, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss eines Maklervertrages entsteht,  sondern  erst  dann,  wenn  ein  rechtswirksamer  Versicherungsvertrag  zustande  gekommen ist.

§ 2 Stellung des Maklers

(1)  Der  Makler  ist  selbstständiger  und  unabhängiger  Versicherungsvermittler,  welcher rechtlich  und  wirtschaftlich  auf  der  Seite  seines  Kunden  steht,  dessen  Interessen er  weisungsgemäß wahrnimmt. Er übernimmt für den Kunden die  Vermittlung und Betreuung oder  in Stellvertretung  den  Abschluss  von  Versicherungsverträgen,  ohne  von einem Versicherer  oder  von einem  Versicherungsvertreter  damit  betraut  zu  sein.  Erklärungen,  die  er  im  Auftrage  seines Kunden an die Versicherer weiterleitet, werden dem Kunden zugerechnet.
(2)  Der Makler  erklärt, dass  er über  die  erforderlichen  behördlichen  Zulassungen  verfügt.  Um seiner  Informationsverpflichtung  über  den  eigenen  Status  entsprechend  der  gesetzlichen  Bestimmungen zu genügen, bestätigt der Kunde mit Abschluss des Maklervertrages eine separate Kundeninformation (Pflichtinformationen  Anlage  Nr. 2) als  Anlage  zu diesem  Vertrag erhalten zu haben.

§ 3 Vertragsschluss

(1)  Der  Makler  wird  von  seinem  Kunden  nur  mit  der  Wahrnehmung  der  Vermittlung  einer  oder mehreren  konkreten  Versicherungsangelegenheiten  beauftragt.  Diese  Beauftragung  erstrecktsich auch auf die künftigen Vermittlungsbemühungen des Maklers.
(2)  Es kann  gesondert  vereinbart  werden,  dass  sich  die Beauftragung  auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll.
(3)  Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätigwerden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilungeiner  Übernahmebestätigung  oder durch die  Übersendung von  entsprechenden Versicherungsangeboten durch den Makler.
(4) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses bzw. sonstiger Vertragsverhältnisse vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern / Gesellschaften einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges. Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.
(5)  Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos  erklärt.  Der Kunde  wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt.
(6)  Bei  der Bearbeitung  der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der  dargelegte  Sachverhalt  ist  als vollständig und  wahrheitsgemäß zur Beratungsgrundlage anzunehmen.
(7)  Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle  Vorgänge  und Umstände,  die für  die Ausführung  des  Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1)  Der  Kunde  ist  zur  Mitwirkung,  insbesondere  zur  unverzüglichen  und  vollständigen  Erteilung wahrheitsgemäßer  Angaben  und  Schaden anzeigen  verpflichtet,  soweit  es  zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er den Makler unaufgefordert alle  für  die Ausführung  des  Auftrages  notwendigen Unterlagen  vollständig,  geordnet  und so  rechtzeitig zu  übergeben,  dass  dem Makler  eine angemessene Bearbeitungszeit  zur Verfügung  steht.  Dies  gilt  auch  für  Änderungen  seiner  Risiko-  oder  Rechtsverhältnisse  oder  de zugrunde  liegenden  Tatsachen  nach  Vertragsschluss,  die  für  den  jeweiligen  Versicherungsschutz  relevant  sein  könnten.  Unterlässt  der  Kunde  die  unverzügliche  Information,  besteht eventuell kein oder ein unzureichender Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
(2)  Leitet der Makler die für den Kunden erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke  oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme  zu, ist der Kunde verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.
(3)  Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell er stellte  Deckungskonzepte  nimmt  der Makler  Urheberrechtschutz  nach  den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegen über Dritten wird ausgeschlossen.
(4)  Die  aus  den  Versicherungsverträgen  unmittelbar  erwachsenden  Verpflichtungen,  wie  die  Prämienzahlungen,  Anzeigepflichten  und  die  Einhaltung  vertraglicher  Obliegenheiten,  etc.  sind vom Kunden direkt zu erfüllen.
(5)  Der Kunde  ist  verpflichtet,  dem Makler die  vertragsbezogene  Korrespondenz  des  Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

§ 5 Unterlassene Mitwirkung

(1)  Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Kunden gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde.
(2)  Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Kunden gewahrt  werden,  erklärt  sich der Kunde damit einverstanden,  dass  diese  Erklärung durch den Makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden abgegeben werden kann, wenn der Makler die erforderliche Information besitzt.

§ 6 Aufgaben des Maklers

Der Versicherungsmakler übernimmt durch den Maklervertrag folgende Aufgaben:

1.  Die Ermittlung der Kundenwünsche und Bedürfnisse.
2. Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Bedürfnissen entsprechen können. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind und eine  Niederlassung  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  unterhalten  und  Vertragsbedingungen in deutscher  Sprache  und  nach  deutschem  Recht  anbieten.
Der  Makler  übernimmt  keine  Prüfung der  Solvenz  der  Versicherer,  soweit  diese  der  Aufsicht  der  Bundesanstalt  für  Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
3. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit  sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen.
4.  Direktversicherer  oder  nicht  frei  auf  dem  Versicherungsmarkt  zugängliche  Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Wünscht der Kunde dennoch ausdrücklich eine solche Beratung oder Vermittlung, ist hierfür jeweils eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
5.  Die Beratung nach fachlichen  Kriterien  im  Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, welcher Versicherungsvertrag  geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers  (Kunden) zu erfüllen Die  Beratung  erfolgt  unter  Berücksichtigung  eines  angemessenen  Verhältnisses  zwischen  Beratungsaufwand  und  der  vom  Versicherungsnehmer  zu  zahlenden  Prämie  und  soweit  nach  der Schwierigkeit,  die  angebotene  Versicherung  zu  beurteilen  oder  der  Person  des  Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln.
6.  Der Kunde  wird  vom  Makler  auf  die üblichen  versicherungsvertraglichen  Leistungsausschlüsse und  einen  deshalb  nicht allumfassenden  Versicherungsschutz  hingewiesen.  Entgegen  der  Empfehlung  des  Maklers  wünschte  der  Kunde  keinen  weiterführenden  Versicherungsschutz,  soweit dieser überhaupt auf dem Versicherungsmarkt vermittelbar wäre.
7.  Die Dokumentation der Kundenwünsche und Bedürfnisse und der erteilte Rat des Versicherungsmaklers, sowie die  ausdrücklichen Weisungen des Kunden. Die Dokumentation erfolgt  unter  Berücksichtigung der  Komplexität des angebotenen  Versicherungsschutzes. Nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Kunden kann dieser sowohl auf die Darlegung einer Beratungsgrundlage, als auch auf eine Beratung oder die Dokumentation der Beratung insgesamt vollständig verzichten.
8.   Der  Kunde  wird  hiermit  und  auf  der  gesondert  zu  erteilenden  Verzichtserklärung  ausdrücklich darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  er  aufgrund  seines  Beratungsverzichtes  Rechtsnachteile  erleiden kann.
9.  Die Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses. Der Kunde kann auch jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte  Risiko-, Markt- und/oder  Rechtslage verlangen.  Erst  nach  entsprechender  Vereinbarungen entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts-, Risiko- und  Marktverhältnisse und  veranlasst  nach Weisung des Versicherungsnehmers die Anpassung des Versicherungsschutzes.  Ohne einen besonderen Anlass  kann der Makler keine unaufgeforderte Überprüfung des Versicherungsschutzes vornehmen.
10. Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.
11. Die vollständige Unterstützung des Versicherungsnehmers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer.  Sofern  der  Versicherungsmakler  im  Schadensfall mit der Unterstützung  des Kunden be traut wird, übernimmt der Versicherungsmakler die Fristenprüfung.
12. Die Umdeckung des Versicherungsschutzes, wenn es zur Gewährung oder  Aufrechterhaltug des gewünschten  Versicherungsschutzes  erforderlich  ist und die  Weisungen des Kunden  nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
13. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben  des Versicherungsmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
14. Der  Kunde  wird  nicht  auf  eigene  Fehler  des  Maklers  oder  anderer  Berater  hingewiesen,  es  sei denn, der  Kunde stellt eine  ausdrückliche  schriftliche Anfrage  gegenüber  dem  Makler, die dieser in  gesetzlich  zulässiger  Weise  beantworten  kann.  Dem  Makler  ist  im  Rahmen  des  Rechtsberatungsgesetzes eine eigenständige Rechtsberatung untersagt.
15. Der Makler  verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Kunden zu informieren.  Darüber  hinausgehende  Informationen  werden  an  den/oder  die  Versicherer  oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Vertragsdauer

Der Maklervertrag  wird  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen  und  beginnt  mit  der  rechtskräftigen  Unterzeichnung.  Er  kann  von  jeder  Vertragspartei  ohne  Einhaltung  einer  besonderen  Frist  gekündigt werden.

§ 8 Vergütung

(1) Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen  dem Kunden  keine  weiteren  Kosten  für  die Vermittlungstätigkeit des  Maklers.  Die  Vergütung  für  die  Vermittlungs-  und  Betreuungstätigkeit  des  Maklers  trägt  üblicherweise das Versicherungsunternehmen.
(2)  In  Fällen  des  §6,  Abs.  4,  Einschaltung  von  Direktversicherern  etc.  wird  ein  Honorar  nach Einzelabsprache vereinbart.

§ 9 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1)  Die  Haftung  des  Maklers  ist  auf  einen  Höchstbetrag  von  €  1,2  Mio.  je  Schadensfall begrenzt.  Bis zu  dieser  Haftungssumme hat der  Makler durch  Abschluss einer  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Vorsorge getroffen.
(2)  Schadensersatzansprüche  des  Kunden  aus  diesem  Vertrag  verjähren  spätestens  nach  einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in  welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen erlangt hat  oder  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  hätte erlangen müssen.
(3)  Der  Kunde  ist  verpflichtet  im  Fall  einer  Leistungsablehnung  durch  den  Versicherer zuerst  Leistungsklage  gegen  den  Versicherer  zu  erheben,  bevor  Schadensersatz forderungen  gegen  den  Makler  gerichtlich  geltend  gemacht  werden  können.  Hierbei  wird der Kunde durch den Makler unterstützt. Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden unbestritten ist.
(4)  Die  in  §9  Abs.1  bis  3  geregelten  Beschränkungen  gelten  nicht,  soweit  die  Haftung  des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Pflichtverletzung  des  Maklers,  auf  einer  Verletzung  des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus § 60 VVG oder § 61 VVG beruhen.
(5)  Bei  einer  nicht  vollständigen,  nicht  unverzüglichen  oder  nicht  wahrheitsgemäßen  Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.
(6)  Für  Fehlberatungen  oder  nicht  geeignete  Beratungsergebnisse  wegen  lückenhafter  oder  fehlerhafter  Sachverhaltsschilderung  wird  nicht  gehaftet,  es  sei  denn,  der  Kunde  weist  dem  Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(7)  Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung der Gesellschaften entstehen, weil der Makler keine Kenntnis erlangte, haftet der Makler nicht.
(8)  Für die  Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder  Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
(9) Für Vermögenssschäden, die  dem Kunden  infolge leicht fahrlässiger Verletzung  von  Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
(10) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Benennung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers.

§ 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

(1)  Sämtliche  sich  aus  diesem  Vertragsverhältnis  ergebenden  Rechte  oder  Ansprüche  des  Kunden gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar
(2)  Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

(1)  Der Makler hat die Kundenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Makler den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Kunde dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
(2)  Zu  den  Kundenunterlagen  im  Sinne  dieser  Regelung gehören  alle Schriftstücke,  die  der  Makler aus  Anlass  seiner  beruflichen  Tätigkeit  von  dem  Kunden  oder  für  diesen  erlangt  hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Makler und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen.
(3)  Auf  Anforderung des  Kunden,  spätestens n ach  Beendigung  des Auftrages,  hat  der Makler  dem Kunden  die  ihm  überlassenen  Unterlagen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  herauszugeben Der Makler  kann von Unterlagen,  die er an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder  Fotokopienanfertigen und zurückhalten.

§ 12 Erklärungsfiktion

Der  Kunde  nimmt  Änderungen  dieser  Geschäftsbedingungen  durch  sein  Schweigen  konkludent  an wenn  ihm  unter  drucktechnischer  Hervorhebung  die  Änderungen  der  allgemeinen  Geschäftsbedingungen schriftlich durch  den  Makler  angezeigt worden  sind, der  Kunde innerhalb einer Frist  von einen  Monat ab Zu gang der Änderung  keinen Widerspruch gegen  die Änderung  eingelegt  hat,  und er von  dem  Makler  mit  dem  Änderungsschreiben  explizit  darauf  hingewiesen  worden  ist,  dass  seinSchweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 13 Datenschutz

Der  Gesetzgeber  verlangt  zu  Erhebung  und  Verarbeitung  von  personenbezogenen  Daten  eine  gesonderte Einwilligung des Kunden. Diese Erklärung ist als Anlage Nr. 3 zur Datenschutzerklärung diesen  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  beigefügt  und  wird  von  jedem  Kunden  gesondert  als  Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet.

§ 14 Rechtsnachfolge

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler  (Rechtsnachfolger),  beispielsweise  durch  Verkauf,  Erweiterung  des  Maklerhauses oder  Umfirmierung ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)  Sollte  eine  Regelung  dieser  Vereinbarung  unwirksam  sein  oder  werden,  oder  sich  eine  Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der  Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(2)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden  Rechte und  Pflichten  ist  der  Sitz  der  Maklerfirma,  soweit  beide  Vertragsparteien  Kaufleute  oder  eine  juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3)  Änderungen und Ergänzungen zu dem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

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