Beitragsbefreiung aus der Sozialversicherung
Die Thematik
Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten ist es in der Regel nicht vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozial versichert zu sein, d.h. gesetzliche Pflichtbeträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Wie bei allen anderen Arbeitnehmern setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familenangehörige muss u.a. in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein.
Die Abgrenzung zwischen einem "echten" Beschäftigungsverhältnis, einer familienhaften Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft ist nicht immer leicht zu treffen.
Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus der ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren.
damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häuftig selbstständig und ohne Weisung des Chefs erledigt.
Die Rechtsprechung hat deshalb Voraussetzungen für die Versicherungspflicht geprägt.
Ausschlaggebend für eine abhängige Beschäftigung sind ganz bestimmte Kriterien. Das Beiträge überhaupt zu Unrecht kassiert werden, hat mit der Unüberschaubarkeit der deutschen Sozialversicherung zu tun.
An der Frage, ob ein Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig angestellt ist oder nicht, sind drei Sozialversicherungsträger beteiligt, die unterschiedliche Interessen haben und die Sozialgesetze unterschiedlich auslegen.
Angemeldet werden Angestellte bei den Krankenkassen. Sie sind die "Einzugsstelle", auch für die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dies ist recht unsinnig, weil die Krankenkassen das geringste Interesse am tatsächlichen Status des Angemeldeten haben. Wer ihnen als Angestellter gemeldet wird, den lassen Sie in aller Regel und ohne Prüfung als solchen gelten - auch wenn er nicht ins System hinein gehört und damit keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Solche Fehlermeldungen stören die Sachberarbeiter nicht, solange das neue Mitglied der Solidargemeinschaft seine Beiträge regelmäßig zahlt. Erst wenn der Versicherte Jahre später Leistungen einfordert, meistens Arbeitslosengeld, aber auch BU-Rente, wird geprüft, ob er tatsächlich einen Anspruch auf die Gelder hat - allerdings dann nicht mehr von den Krankenkassen, sondern von der Agentur für Arbeit oder vom Rentenversicherungsträger.
Diese Stellen geben ungern Geld aus und kommen daher nachträglich häuftig zu dem Schluss, dass der Beitragszahler noch nie oder schon lange nicht mehr ein ordentlicher Abgestellter gewesen ist, sondern Mitunternehmer, der deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsleistung hat.
Die Betroffenen:
Allein im Handwerk sind es etwa 600.000 Frauen, die in den Betrieben ihrer Männer beschäftigt sind. Zählt man die mitarbeitenden Partner in Arztpraxen und im Hotel-/ Gastgewerbe dazu, sowie die Söhne, Töchter und Schwiegersöhne, etc., die in Personenunternehmen und GmbHs beschäftigt sind, kommt man leicht über eine Million.
Eine Million Betroffene, die unter Umständen keine echten Angestellten sind, sondern nach Auffassung der Sozialgesetzgebung "Mitunternehmer",
- die seit Jahren Sozialabgaben zahlen, obwohl sie es nicht müssen
- die das nicht wissen und deshalb auch nie auf die Idee kommen, einen Antrag auf Befreiung zu stellen
- die deshalb die Chance verspielen, eine private Vorsorge zu treffen
- die im guten Glauben leben, im Ernstfall abgesichert zu sein
Nach den Geschehnissen der letzten Jahre ist das leider ein Irrtum. Wichtig: zu Unrecht bezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung sind nach 4 Jahren verjährt.
Die Aufgabe von uns und der Avens AG:
Wir begleiten die Betroffenen und beauftragen zusammen mit der Avens AG Rechtsanwälte mit der Zusammenstellung vollständiger Unterlagen und Nachweise für die SV-Träger zur Schaffung von Rechtssicherheit.
Der Weg:
Unser Know-how und das der Avens AG ergibt die ideale Verbindung. Wir verfügen über fundiere Kenntnisse im Bereich der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, die Avens AG im Bereich der Sozialversicherungssysteme und im Feld der rechtlichen Beratung, die wir auch nicht geben dürfen.
Lassen Sie sich überprüfen.